Satzung
Verband der Selbständigen Sächsische
Schweiz-Osterzgebirge e.V. - Gewerbeverein Pirna
§ 1 Name und Sitz
Der Verein nennt sich „Verband der Selbständigen
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. - Gewerbeverein Pirna“. Sein Sitz
ist Pirna. Er ist Mitglied im Bund der Selbständigen – Deutscher
Gewerbeverband – Landesverband Sachsen e.V..
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband ist ein Zusammenschluss von Gewerbetreibenden und
Freiberuflern im Gebiet der Stadt Pirna. Der Verband versucht
die Interessen seiner Mitglieder, des selbständigen Mittelstandes,
auf allen politischen und verwaltungstechnischen Ebenen durchzusetzen.
Hierbei bedient er sich auch des Landes- und Bundesverbandes.
Der Verband soll insbesondere dazu beitragen:
- Bei den Gemeinden die Interessen der Mitglieder und
der Selbständigen insgesamt zu vertreten und über
die Belange dieser Interessengruppe zu informieren.
- Die eigenen Mitglieder über alle Fragen im Vereinsgebiet
zu informieren und eine Meinungsbildung herzustellen.
- Durch Aktivitäten in der Öffentlichkeit die Aufgaben
und Verantwortungen des selbständigen Mittelstandes aufzeigen
und vertreten.
- Den Standort Pirna intensiv auch nach aussen zu vertreten,
damit der Wirtschaftsstandort bekannt wird.
- Regelmässige Veranstaltungen zur Weiterbildung und zum
Interessenaustausch der Mitglieder.
- Den Gemeinsinn im Verein fördern bei der Gestaltung
gemeinsamer Vereinsveranstaltungen.
- Intensive Mitwirkung im Verband auf Bundes- und Landesebene.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
A. Eine Einzelmitgliedschaft kann mit schriftlichem Antrag erwerben:
A1 Jeder Gewerbetreibende, der in der Stadt als solcher
eingetragen ist (Gewerbeschein),
A2 Jeder Gewerbetreibende, der bei der Industrie- und Handelskammer
oder bei einer der
Handwerkskammern gemeldet ist,
A3 Jeder, der einen freien Beruf ausübt,
A4 Jede Klein- und mittelständische Firma,
A5 Jede Führungskraft aus einem Unternehmen oder einer
Organisation die sich dem
selbständigen Mittelstand verpflichtet
fühlt und seinen Sitz im Gebiet der Stadt Pirna
hat, oder dem Landes- oder Bundesverband
angehört.
B. Eine Firmenmitgliedschaft kann erwerben:
B1 Alle die unter § 3 A. 1 bis 4 stehende
- Der Aufnahmeantrag wird im Vorstand entschieden. Kommt es
zu einer Ablehnung, hat der Antragsteller die Möglichkeit,
auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, seinen
Antrag erneut zu stellen. Es entscheidet dann die Mitgliedschaft
endgültig. Der Antrag ist den Mitgliedern mit der Einladung
zuzustellen. Hierbei ist die ablehnende Stellungnahme des Vorstandes
beizufügen.
- Eine Mitgliedschaft erlischt
- bei Tod,
- bei Liquidation oder Insolvenz der Firma, ein Nachfolger
muss die Firma neu anmelden,
- durch schriftlich erklärten Austritt zum Jahresende
(Kalenderjahr). Der Austritt muss 3 Monate vor Jahresende
erklärt werden,
- durch Ausschluss bei
- Verlust der bürgerlichen Rechte,
- Beitragsrückstände von mehr als 12 Monaten
trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
- Verletzung der Standes- und Vereinsehre,
- Verlust der Mitgliedschaft im Landesverband,
- Auflösung des Vereins,
- Der Ausschluss muss dem Mitglied per eingeschriebenem Brief
zugehen.. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand
schriftlich Einspruch einlegen. Geschieht dies, ist der Ausschluss
mit schriftlicher Begründung beider Seiten zur endgültigen
Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
vorzulegen.
- Der Vorstand kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen.
Der Beschluss ist im Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit zu fassen.
Jedes Mitglied hat das Recht dem Vorstand einen Vorschlag zu
machen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat bei Versammlungen eine Stimme.
- Jedes Mitglied hat Rederecht auf einer Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied ist in ein Organ des Vereins wählbar.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein in seinen Zielsetzungen
zu unterstützen, seine Interessen zu stärken und
im Verein mitzuarbeiten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgelegten Beitrag zu entrichten..
- Jedes Mitglied hat den Beschlüssen des Vorstandes
zu folgen, es sei denn die Beschlüsse verstossen gegen
die Satzungsrechte.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden im Regelfall durch den Anteil
an den Beiträgen des BdS -Landesverbandes Sachsen gedeckt.
Darüber hinaus kann der Verein einen Beitrag erheben. Dieser
Beitrag ist durch die Mitgliederversammlung festzulegen. Diese
Beiträge dienen dem Vereinsziel.
§ 6 Organe des Vereins
- Der Vorstand bestehend aus
A Vorsitzender
B Stellvertretender Vorsitzender
C Schriftführer
D Schatzmeister
E und 5 weiteren Beisitzern
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre
gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des
Vereins und alle ihm durch die Mitgliederversammlung übertragenen
Aufgaben. Der Vorsitzende und / oder sein Stellvertreter vertreten
den Verein nach innen und aussen entsprechend § 26 BGB,
wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist
an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, sofern
diese nicht geltendem Recht widersprechen.
Insbesondere hat der Vorstand die folgenden Aufgaben:
A Vorstandsitzungen durchzuführen, mindestens 4 mal
jährlich.
B Einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
C Ein Beschlussprotokoll über jede Sitzung anzufertigen,
dass in der darauf
folgenden Sitzung zu bestätigen ist.
D Der Schatzmeister hat die Finanzen zu verwalten und Beiträge
einzutreiben. Er
hat jederzeit dem Vorstand zu berichten. Einmal zum
Jahresende
(Kalenderjahr) hat er eine Abrechnung vorzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
Sie ordnet durch Beschlussfassung, über die ein schriftliches
vom Versammlungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll zu führen
ist, alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht von anderen
Organen des Vereins geregelt werden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt:
- den Vorstand
- zwei Kassenprüfer
- die Delegierten für Veranstaltungen des BdS Landesverbandes.
Die Anzahl richtet sich nach der Satzung des Landesverbandes.
- die Vereinsbeiträge
- die Auflösung des Vereins
- die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
- Änderungen der Vereinssatzung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Verwendung von Vereinsgeld zu anderen Zwecken als denen,
die in dieser Satzung bestimmt sind.
- den Versammlungsleiter
Es hat jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung
stattzufinden. Diese muss im ersten Quartal des Jahres stattfinden.
Auf dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen mündlichen
Bericht, der Schatzmeister einen Kassenbericht und die Kassenprüfer
ihren schriftlichen Bericht vorzulegen. Die Kassenprüfer
oder ein Mitglied kann die Entlastung des Vorstandes beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist 14 Tage vor dem Termin schriftlich
einzuladen, wenn über Organe, die Satzung oder den Beitrag
zu entscheiden ist. Die Einladung hat zu erfolgen unter Angabe
der Tagesordnung. Satzungsänderungen und Beitragserhöhungen
sind in gesonderter Anlage darzulegen.
Eine Mitgliederversammlung kann auch durch ¼ der Mitglieder
unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich 14 Tage zum Termin
erfolgen.
Alle weiteren Versammlungen, auch Mitgliederversammlungen, können
durch öffentliche Einladung im Amtsblatt der Stadt
Pirna, einer Wochenzeitung oder einer örtlichen Tageszeitung
erfolgen. Das Internet ist ebenfalls zugelassen.
§ 9 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
Alle Beschlussfassungen in den Organen erfolgen mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit sind
Anträge abgelehnt.
Sind bei einer Mitgliederversammlung weniger als 10 % der Mitglieder
anwesend, ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wenn
ein Mitglied die Prüfung verlangt.
Finden Wahlen statt ist ein Versammlungsleiter und eine mindestens
dreiköpfige Zählkommission zu wählen. Versammlungsleiter
und Mitglieder der Zählkommission dürfen keine Kandidaten
sein. Wahlen sind geheim durchzuführen. Wahlen können
offen durchgeführt werden, wenn nur ein Kandidat zur Wahl
steht. Sollte aber ein Mitglied widersprechen, ist die Wahl geheim
durchzuführen.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderungen werden erst
mit Registereintrag gültig.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmscheine bleiben bei
der Auszählung unberücksichtigt.
Bei Wahlen und Verfahrensfragen gilt im Zweifel die jeweils
gültige Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages.
§ 10 Fachgruppen
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Fachgruppen
berufen. Sie haben einen zeitlich befristeten Auftrag und legen
ihre Ausarbeitung dem Vorstand zur Weiterleitung an die Mitgliederversammlung
vor.
§ 11 Zusammenarbeit mit dem Landesverband
Der Landesverband ist über die Aktivitäten des Vereins
in wichtigen Fragen zu informieren. Angelegenheiten im Stadtgebiet
Pirna sind informativ an den Landesverband zu geben. Sachverhalte,
die auf die Landes- oder Bundesebene Einfluss nehmen sollen sind
dem Landesverband zuzuleiten und von diesem umzusetzen. Der Landesverband
informiert den Verein über Sachverhalte aus allen Bereichen
der Politik, die für die Mitglieder von Bedeutung sein können.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist eine ordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Tagesordnung muss beinhalten „Auflösung
des Vereins“. Es müssen mindestens 2/3 der Mitglieder
anwesend sein. Die Auflösung des Vereins ist nur mit 2/3
der anwesenden Mitglieder beschliessbar. Die Wahl hat geheim
zu sein.
Sind bei der Mitgliederversammlung keine 2/3 der Mitglieder
anwesend, so muss eine erneute Mitgliederversammlung eingeladen
werden. Auf der erneuten Mitgliederversammlung, die frühestens
14 Tage Später stattfinden darf, kann mit einer 2/3 Mehrheit
der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden.
Bei allen Einladungen ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
Bei einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins,
ist einem Mitglied des Landesvorstandes die Möglichkeit
zur Darstellung des Standpunktes des Landesverbandes zu geben.
Der § 12 gilt auch bei Austritt aus dem Landesverband.
Bei einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins
hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur
Verwendung des Vereinsvermögens zu machen. Gibt es keinen
Vorschlag oder kommt es zu keiner Entscheidung der Mitgliederversammlung,
hat der Landesverband das Vermögen zu verwalten und bei
einer Neugründung eines Ortsverbandes im Gebiet des aufgelösten
Vereines diesem dieses Vermögen zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung wurde in einer Mitgliederversammlung am 12. April
2005 beschlossen.
Weiter zur Mitliederliste » |