Satzung
Verband der Selbständigen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. - Gewerbeverein Pirna
§ 1 Name und Sitz
Der Verein nennt sich „Verband der Selbständigen Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e.V. - Gewerbeverein Pirna“. Sein Sitz ist Pirna. Er ist Mitglied im Bund der Selbständigen – Deutscher Gewerbeverband – Landesverband Sachsen e.V..
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband ist ein Zusammenschluss von Gewerbetreibenden und Freiberuflern im Gebiet der Stadt Pirna. Der Verband versucht die Interessen seiner Mitglieder, des selbständigen Mittelstandes, auf allen politischen und verwaltungstechnischen Ebenen durchzusetzen. Hierbei bedient er sich auch des Landes- und Bundesverbandes.
Der Verband soll insbesondere dazu beitragen:
- Bei den Gemeinden die Interessen der Mitglieder und der Selbständigen insgesamt zu vertreten und über die Belange dieser Interessengruppe zu informieren.
- Die eigenen Mitglieder über alle Fragen im Vereinsgebiet zu informieren und eine Meinungsbildung herzustellen.
- Durch Aktivitäten in der Öffentlichkeit die Aufgaben und Verantwortungen des selbständigen Mittelstandes aufzeigen und vertreten.
- Den Standort Pirna intensiv auch nach aussen zu vertreten, damit der Wirtschaftsstandort bekannt wird.
- Regelmässige Veranstaltungen zur Weiterbildung und zum Interessenaustausch der Mitglieder.
- Den Gemeinsinn im Verein fördern bei der Gestaltung gemeinsamer Vereinsveranstaltungen.
- Intensive Mitwirkung im Verband auf Bundes- und Landesebene.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
A. Eine Einzelmitgliedschaft kann mit schriftlichem Antrag erwerben:
A1 Jeder Gewerbetreibende, der in der Stadt als solcher eingetragen ist (Gewerbeschein),
A2 Jeder Gewerbetreibende, der bei der Industrie- und Handelskammer oder bei einer der
Handwerkskammern gemeldet ist,
A3 Jeder, der einen freien Beruf ausübt,
A4 Jede Klein- und mittelständische Firma,
A5 Jede Führungskraft aus einem Unternehmen oder einer Organisation die sich dem
selbständigen Mittelstand verpflichtet fühlt und seinen Sitz im Gebiet der Stadt Pirna
hat, oder dem Landes- oder Bundesverband angehört.
B. Eine Firmenmitgliedschaft kann erwerben:
B1 Alle die unter § 3 A. 1 bis 4 stehende
- Der Aufnahmeantrag wird im Vorstand entschieden. Kommt es zu einer Ablehnung, hat der Antragsteller die Möglichkeit, auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung, seinen Antrag erneut zu stellen. Es entscheidet dann die Mitgliedschaft endgültig. Der Antrag ist den Mitgliedern mit der Einladung zuzustellen. Hierbei ist die ablehnende Stellungnahme des Vorstandes beizufügen.
- Eine Mitgliedschaft erlischt
- bei Tod,
- bei Liquidation oder Insolvenz der Firma, ein Nachfolger muss die Firma neu anmelden,
- durch schriftlich erklärten Austritt zum Jahresende (Kalenderjahr). Der Austritt muss 3 Monate vor Jahresende erklärt werden,
- durch Ausschluss bei
- Verlust der bürgerlichen Rechte,
- Beitragsrückstände von mehr als 12 Monaten trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung,
- Verletzung der Standes- und Vereinsehre,
- Verlust der Mitgliedschaft im Landesverband,
- Auflösung des Vereins,
- Der Ausschluss muss dem Mitglied per eingeschriebenem Brief zugehen.. Das Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen. Geschieht dies, ist der Ausschluss mit schriftlicher Begründung beider Seiten zur endgültigen Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Der Vorstand kann Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen. Der Beschluss ist im Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit zu fassen. Jedes Mitglied hat das Recht dem Vorstand einen Vorschlag zu machen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat bei Versammlungen eine Stimme.
- Jedes Mitglied hat Rederecht auf einer Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied ist in ein Organ des Vereins wählbar.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Verein in seinen Zielsetzungen zu unterstützen, seine Interessen zu stärken und im Verein mitzuarbeiten.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zu entrichten..
- Jedes Mitglied hat den Beschlüssen des Vorstandes zu folgen, es sei denn die Beschlüsse verstossen gegen die Satzungsrechte.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Kosten des Vereins werden im Regelfall durch den Anteil an den Beiträgen des BdS -Landesverbandes Sachsen gedeckt. Darüber hinaus kann der Verein einen Beitrag erheben. Dieser Beitrag ist durch die Mitgliederversammlung festzulegen. Diese Beiträge dienen dem Vereinsziel.
§ 6 Organe des Vereins
- Der Vorstand bestehend aus
A Vorsitzender
B Stellvertretender Vorsitzender
C Schriftführer
D Schatzmeister
E und 5 weiteren Beisitzern
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und alle ihm durch die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben. Der Vorsitzende und / oder sein Stellvertreter vertreten den Verein nach innen und aussen entsprechend § 26 BGB, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden, sofern diese nicht geltendem Recht widersprechen.
Insbesondere hat der Vorstand die folgenden Aufgaben:
A Vorstandsitzungen durchzuführen, mindestens 4 mal jährlich.
B Einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
C Ein Beschlussprotokoll über jede Sitzung anzufertigen, dass in der darauf
folgenden Sitzung zu bestätigen ist.
D Der Schatzmeister hat die Finanzen zu verwalten und Beiträge einzutreiben. Er
hat jederzeit dem Vorstand zu berichten. Einmal zum Jahresende
(Kalenderjahr) hat er eine Abrechnung vorzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie ordnet durch Beschlussfassung, über die ein schriftliches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnendes Protokoll zu führen ist, alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht von anderen Organen des Vereins geregelt werden.
Die Mitgliederversammlung bestimmt:
- den Vorstand
- zwei Kassenprüfer
- die Delegierten für Veranstaltungen des BdS Landesverbandes. Die Anzahl richtet sich nach der Satzung des Landesverbandes.
- die Vereinsbeiträge
- die Auflösung des Vereins
- die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
- Änderungen der Vereinssatzung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Verwendung von Vereinsgeld zu anderen Zwecken als denen, die in dieser Satzung bestimmt sind.
- den Versammlungsleiter
Es hat jährlich mindestens einmal eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Diese muss im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen mündlichen Bericht, der Schatzmeister einen Kassenbericht und die Kassenprüfer ihren schriftlichen Bericht vorzulegen. Die Kassenprüfer oder ein Mitglied kann die Entlastung des Vorstandes beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuladen, wenn über Organe, die Satzung oder den Beitrag zu entscheiden ist. Die Einladung hat zu erfolgen unter Angabe der Tagesordnung. Satzungsänderungen und Beitragserhöhungen sind in gesonderter Anlage darzulegen.
Eine Mitgliederversammlung kann auch durch ¼ der Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich 14 Tage zum Termin erfolgen.
Alle weiteren Versammlungen, auch Mitgliederversammlungen, können durch öffentliche Einladung im Amtsblatt der Stadt Pirna, einer Wochenzeitung oder einer örtlichen Tageszeitung erfolgen. Das Internet ist ebenfalls zugelassen.
§ 9 Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
Alle Beschlussfassungen in den Organen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.
Sind bei einer Mitgliederversammlung weniger als 10 % der Mitglieder anwesend, ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wenn ein Mitglied die Prüfung verlangt.
Finden Wahlen statt ist ein Versammlungsleiter und eine mindestens dreiköpfige Zählkommission zu wählen. Versammlungsleiter und Mitglieder der Zählkommission dürfen keine Kandidaten sein. Wahlen sind geheim durchzuführen. Wahlen können offen durchgeführt werden, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Sollte aber ein Mitglied widersprechen, ist die Wahl geheim durchzuführen.
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzungsänderungen werden erst mit Registereintrag gültig.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmscheine bleiben bei der Auszählung unberücksichtigt.
Bei Wahlen und Verfahrensfragen gilt im Zweifel die jeweils gültige Geschäftsordnung des Sächsischen Landtages.
§ 10 Fachgruppen
Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können Fachgruppen berufen. Sie haben einen zeitlich befristeten Auftrag und legen ihre Ausarbeitung dem Vorstand zur Weiterleitung an die Mitgliederversammlung vor.
§ 11 Zusammenarbeit mit dem Landesverband
Der Landesverband ist über die Aktivitäten des Vereins in wichtigen Fragen zu informieren. Angelegenheiten im Stadtgebiet Pirna sind informativ an den Landesverband zu geben. Sachverhalte, die auf die Landes- oder Bundesebene Einfluss nehmen sollen sind dem Landesverband zuzuleiten und von diesem umzusetzen. Der Landesverband informiert den Verein über Sachverhalte aus allen Bereichen der Politik, die für die Mitglieder von Bedeutung sein können.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Tagesordnung muss beinhalten „Auflösung des Vereins“. Es müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung des Vereins ist nur mit 2/3 der anwesenden Mitglieder beschliessbar. Die Wahl hat geheim zu sein.
Sind bei der Mitgliederversammlung keine 2/3 der Mitglieder anwesend, so muss eine erneute Mitgliederversammlung eingeladen werden. Auf der erneuten Mitgliederversammlung, die frühestens 14 Tage Später stattfinden darf, kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen werden. Bei allen Einladungen ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
Bei einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins, ist einem Mitglied des Landesvorstandes die Möglichkeit zur Darstellung des Standpunktes des Landesverbandes zu geben.
Der § 12 gilt auch bei Austritt aus dem Landesverband.
Bei einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur Verwendung des Vereinsvermögens zu machen. Gibt es keinen Vorschlag oder kommt es zu keiner Entscheidung der Mitgliederversammlung, hat der Landesverband das Vermögen zu verwalten und bei einer Neugründung eines Ortsverbandes im Gebiet des aufgelösten Vereines diesem dieses Vermögen zur Verfügung zu stellen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Diese Satzung wurde in einer Mitgliederversammlung am 12. April 2005 beschlossen.